30. April: wichtige Frist für bestimmte Meldungen und Anträge
Gerade für all jene Betriebsführerinnen und Betriebsführer, die bäuerliche Nebentätigkeiten ausüben, ist der 30. April ein wichtiges Datum. Denn bis zu diesem Termin sind bestimmte Meldungen oder Anträge bei der SVB einzubringen, damit sie für das Beitragsjahr 2009 gelten. Der Poststempel 30. April genügt allerdings nicht – die Meldungen und Anträge müssen bis dahin bei der SVB eingelangt sein!
Meldung Bruttoeinnahmen aus Nebentätigkeiten
So sind die Bruttoeinnahmen inklusive Umsatzsteuer aus bäuerlichen Nebentätigkeiten für das Jahr 2009, die sich aus den Aufzeichnungen ergeben, der SVB unaufgefordert zu melden. Die gemeldeten Bruttoeinnahmen stellen dann die Basis für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die bäuerlichen Nebentätigkeiten dar: 70 Prozent werden als Ausgabenpauschale abgezogen sowie für bestimmte Nebentätigkeiten ein Freibetrag von 3.700,- Euro. Das Ergebnis bildet dann die Beitragsgrundlage, von der die Beiträge berechnet werden. Diese werden dann einmal jährlich vorgeschrieben.
Widmung Beitragsgrundlagenteile an Familienmitglieder
Generell wird die Beitragsgrundlage für die Nebentätigkeiten auf die im Betrieb beschäftigten Personen aufgeteilt. Der Betriebsführer/die Betriebsführerin kann jedoch bis zum 30. April 2010 beantragen, dass die Beitragsgrundlage aus einer bäuerlichen Nebentätigkeit einem bestimmten im Betrieb beschäftigten Familienmitglied zugerechnet wird. Damit wird dessen Beitragsgrundlage erhöht und er/sie profitiert damit für seine/ihre spätere Pension.
Wahlmöglichkeit bei der Beitragsbemessung für Nebentätigkeiten (kleine Option)
Statt der Berechnung der Beiträge für die bäuerlichen Nebentätigkeiten auf Basis der gemeldeten Bruttoeinnahmen hat der Betriebsführer/die Betriebsführerin die Möglichkeit, diese anhand der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid bemessen zu lassen. Dafür ist ein Antrag notwendig, der für das Beitragsjahr 2009 bis zum 30. April des heurigen Jahres eingebracht werden muss. Diese so genannte kleine Option gilt mindestens für ein Beitragsjahr, wobei ein Widerruf wiederum bis zum 30. April des Folgejahres erfolgen muss.
Beitragsgrundlagenoption – Antrag bis 30. April
Der gleiche Termin gilt auch für den Antrag auf Beitragsgrundlagenoption. Dabei werden für den gesamten Betrieb inklusive allfälliger Nebentätigkeiten die Beiträge anhand der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid berechnet. Soll die Beitragsgrundlagenoption ab dem Beitragsjahr 2009 gelten, ist der schriftliche Antrag des Betriebsführers/der Betriebsführerin bis zum 30. April 2010 erforderlich. Eine Rückkehr in das Pauschalsystem ist allerdings nur bei wesentlichen Änderungen in der Betriebsführung oder von Betriebszweigen möglich.
Meldung Bruttoeinnahmen aus Nebentätigkeiten
So sind die Bruttoeinnahmen inklusive Umsatzsteuer aus bäuerlichen Nebentätigkeiten für das Jahr 2009, die sich aus den Aufzeichnungen ergeben, der SVB unaufgefordert zu melden. Die gemeldeten Bruttoeinnahmen stellen dann die Basis für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die bäuerlichen Nebentätigkeiten dar: 70 Prozent werden als Ausgabenpauschale abgezogen sowie für bestimmte Nebentätigkeiten ein Freibetrag von 3.700,- Euro. Das Ergebnis bildet dann die Beitragsgrundlage, von der die Beiträge berechnet werden. Diese werden dann einmal jährlich vorgeschrieben.
Widmung Beitragsgrundlagenteile an Familienmitglieder
Generell wird die Beitragsgrundlage für die Nebentätigkeiten auf die im Betrieb beschäftigten Personen aufgeteilt. Der Betriebsführer/die Betriebsführerin kann jedoch bis zum 30. April 2010 beantragen, dass die Beitragsgrundlage aus einer bäuerlichen Nebentätigkeit einem bestimmten im Betrieb beschäftigten Familienmitglied zugerechnet wird. Damit wird dessen Beitragsgrundlage erhöht und er/sie profitiert damit für seine/ihre spätere Pension.
Wahlmöglichkeit bei der Beitragsbemessung für Nebentätigkeiten (kleine Option)
Statt der Berechnung der Beiträge für die bäuerlichen Nebentätigkeiten auf Basis der gemeldeten Bruttoeinnahmen hat der Betriebsführer/die Betriebsführerin die Möglichkeit, diese anhand der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid bemessen zu lassen. Dafür ist ein Antrag notwendig, der für das Beitragsjahr 2009 bis zum 30. April des heurigen Jahres eingebracht werden muss. Diese so genannte kleine Option gilt mindestens für ein Beitragsjahr, wobei ein Widerruf wiederum bis zum 30. April des Folgejahres erfolgen muss.
Beitragsgrundlagenoption – Antrag bis 30. April
Der gleiche Termin gilt auch für den Antrag auf Beitragsgrundlagenoption. Dabei werden für den gesamten Betrieb inklusive allfälliger Nebentätigkeiten die Beiträge anhand der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid berechnet. Soll die Beitragsgrundlagenoption ab dem Beitragsjahr 2009 gelten, ist der schriftliche Antrag des Betriebsführers/der Betriebsführerin bis zum 30. April 2010 erforderlich. Eine Rückkehr in das Pauschalsystem ist allerdings nur bei wesentlichen Änderungen in der Betriebsführung oder von Betriebszweigen möglich.
Zuletzt aktualisiert am 08. April 2010

