In der Pensionsversicherung wird zwischen der Gruppe der Eigenpension(en)(Leistungen, die aus einem eigenen Versicherungsverhältnis einer/eines Versicherten gebühren) und Hinterbliebenenpension(en)(Leistungen, die aus dem Versicherungsverhältnis einer/eines Verstorbenen entstehen) unterschieden.
Anspruch auf eine Pension besteht bei
- Eintritt des Versicherungsfalles
Es gibt folgende Versicherungsfälle:
- Erwerbsunfähigkeit,
- Alter und
- Tod
UND
- Erfüllung der Mindestversicherungszeit (Wartezeit)
UND - Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen
soweit sie für die einzelnen Pensionsleistungen vorgesehen sind.
Eigenpensionen
Zu den
Eigenpension(en)zählen die:
- Alterspension
- Korridorpension
- Schwerarbeitspension
- vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - Übergangsbestimmung
- krankheitsbedingte Pension: Erwerbsunfähigkeitspension
- Fortbetriebspension
Hinterbliebenenpensionen
Zu den
Hinterbliebenenpension(en)zählen die:
- Witwen(Witwer)pension
- Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen
- Waisenpension
Zuletzt aktualisiert am 12. März 2015