In der bäuerlichen Unfallversicherung gilt als Bemessungsgrundlage ein fixer jährlicher Betrag in der Höhe von EUR 20.473,43.
Dieser Betrag wird jährlich angepasst und entspricht dem durchschnittlichen Jahreseinkommen einer Familienarbeitskraft im bäuerlichen Betrieb. Darin sind auch Einkünfte aus einem Zuerwerb oder bäuerlichem Nebengewerbe mit berücksichtigt.
Wurde jedoch im Jahr vor dem Arbeitsunfall bzw. der Berufskrankheit auch noch eine andere Erwerbstätigkeit (als Dienstnehmer /inoder Gewerbetreibende/r) ausgeübt, muss zum Vergleich die Bemessungsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) berechnet werden, wo die Summe der ASVG-Beitragsgrundlagen aus der unselbständigen Beschäftigung maßgeblich ist.
Ergibt diese Vergleichsrechnung eine höhere Bemessungsgrundlage, als die feste Bemessungsgrundlage in der bäuerlichen Unfallversicherung, kommt diese höhere Bemessungsgrundlage auch für bäuerliche Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zum Tragen.
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als Bemessungsgrundlage für die Betriebsrente für Schwerversehrte (Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent) und für die Witwen(Witwer)rente bzw. Rente für hinterbliebene eingetragene Partner/innen jährlich ein Betrag von EUR 13.006,58 .
In allen übrigen Fällen (zB Waisenrente, Betriebsrente für einen Versicherten, der nicht schwerversehrt ist) jährlich ein Betrag von EUR 6.502,80
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Diese Beträge werden jährlich angepasst.
Für Arbeitsunfälle bzw. Berufskrankheiten, die sich vor dem 01.01.1999 ereignet haben, gelten bezüglich der Bemessungsgrundlage Sonderbestimmungen.